Unsere Leistungen

Bauzustandsgutachten
nach WEG §37 Abs. 4

Gesetzlich vorgeschriebener Käuferschutz beim Erwerb von Wohnungseigentum – verpflichtend wenn die Baubewilligung des Gebäudes älter als 20 Jahre ist, und wertvolles Planungsinstrument für bestehende Eigentümergemeinschaften.

Was ist ein Bauzustandsgutachten?

Transparenz für Käufer und Eigentümer

Ein Bauzustandsgutachten dokumentiert den aktuellen Zustand aller allgemeinen Teile einer Liegenschaft – also des Hauses als Ganzes: Dach, Fassade, Keller, Stiegenhaus, Leitungen und Gemeinschaftsanlagen. Nicht betroffen sind die einzelnen Wohnungen.

Das Gutachten zeigt auf, mit welchen Instandhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen kurz-, mittel- und langfristig zu rechnen ist – und bildet damit die Grundlage für eine sachgerechte Rücklagenbildung nach § 31 WEG. Käufer wissen so von Anfang an, welche Kosten auf die Eigentümergemeinschaft zukommen.

Pflicht beim WE-Verkauf: Baubewilligung älter als 20 Jahre (§ 37 Abs. 4 WEG)
Freiwillig zur Erhaltungsplanung und Rücklagenvorsorge
Gerichtliche Anordnung im Außerstreitverfahren
Sanierungsplanung der Eigentümergemeinschaft
Rücklagenberechnung nach § 31 WEG
Grundlage für das Bauwerksbuch (§ 128a BO Wien)
Rechtssicherheit für Käufer und Verkäufer
Häufig in Kombination mit dem Nutzwertgutachten

„Das Bauzustandsgutachten schützt Käufer vor unerwarteten Folgekosten und gibt Verkäufern Rechtssicherheit. Es ist ein zentrales Instrument der Transparenz beim Immobilienkauf."

SV Ing. Rainer Reichel, allg. beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger

Gesetzliche Grundlage: WEG §37 Abs. 4

§ 37 Abs. 4 WEG 2002 verpflichtet den Wohnungseigentumsorganisator (Verkäufer/Bauträger), dem Käufer vor oder mit der Zusage ein Bauzustandsgutachten zu übergeben – jedoch nur dann, wenn die Baubewilligung des Gebäudes zu diesem Zeitpunkt älter als 20 Jahre ist. Das Gutachten darf nicht älter als ein Jahr sein.

Das Gutachten muss von einem zertifizierten oder allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen bzw. einem Ziviltechniker erstellt werden und den Zustand der allgemeinen Teile objektiv abbilden.

  • Wohnungseigentumsorganisator verpflichtet nach § 37 Abs. 4 WEG
  • Nur bei Baubewilligung älter als 20 Jahre zum Zeitpunkt der Zusage
  • Gutachten darf nicht älter als 1 Jahr sein
  • Erstellt von zertifizierten Sachverständigen oder Ziviltechnikern
  • Empfohlen für Rücklagenplanung nach § 31 WEG
Gutachten anfragen
So läuft es ab

Von der Besichtigung zur Zustandsprognose

01

Besichtigung

Systematische Begehung aller allgemeinen Teile: Dach, Fassade, Keller, Stiegenhaus, Leitungen und Gemeinschaftsanlagen. Fotodokumentation aller Befunde.

02

Befundung

Technische Bewertung des Ist-Zustands aller Bauelemente und Anlagen. Einschätzung von Schäden, Mängeln und dem verbleibenden Nutzungsalter.

03

Prognose

Klare Aufgliederung der erwarteten Instandhaltungsmaßnahmen in drei Zeithorizonte: kurzfristig (0–3 J.), mittelfristig (3–10 J.) und langfristig (10+ J.).

Warum SSB?

Objektiv, vollständig und rechtssicher

Als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger erstelle ich Bauzustandsgutachten, die den gesetzlichen Anforderungen des WEG vollständig entsprechen. Mit über 25 Jahren Erfahrung im Bauwesen und jährlich hunderten Projekten verfügen wir über das nötige Fachwissen, um den Zustand Ihres Objekts präzise zu beurteilen.

Was wird begutachtet?

Allgemeine Teile der Liegenschaft

Das Gutachten bezieht sich ausschließlich auf die Gemeinschaftsbereiche des Hauses – nicht auf einzelne Wohnungen. Begutachtet werden alle Bauteile und Anlagen, die allen Eigentümern gemeinsam gehören:

Dach & Dachkonstruktion
Fassade & Außenwände
Stiegenhaus & Fluchtwege
Wasser- & Abwasserleitungen
Elektroanlagen (Gemeinschaft)
Heizungsanlage & Warmwasser
Eingangsbereich & Außentüren
Keller & Nebengebäude
Zustandsprognose

Kurz-, mittel- und langfristige Planung

Das Gutachten gliedert die festgestellten Maßnahmen in drei klare Zeithorizonte. So kann die Eigentümergemeinschaft rechtzeitig planen und notwendige Rücklagen bilden.

Kurzfristig · 0–3 Jahre

Dringend notwendige Instandsetzungen, die unmittelbaren Handlungsbedarf erfordern – z. B. Dachreparaturen, Leitungsschäden oder Sicherheitsmängel.

Mittelfristig · 3–10 Jahre

Planbare Sanierungsmaßnahmen wie Fassadenrenovierung, Fenstererneuerung oder Erneuerung der Heizungsanlage – ideal für die Rücklagenplanung.

Langfristig · 10+ Jahre

Strategische Investitionen in Substanz und Werterhalt – Modernisierungen, energetische Sanierungen oder Erneuerung der Gemeinschaftsanlagen.

Häufig in Kombination mit dem Nutzwertgutachten

Wird Wohnungseigentum an einem Gebäude begründet, dessen Baubewilligung älter als 20 Jahre ist, muss der Wohnungseigentumsorganisator dem Käufer gemäß § 37 WEG 2002 vor oder mit der Zusage ein Bauzustandsgutachten übergeben – das nicht älter als ein Jahr sein darf und in den Kaufvertrag einzubeziehen ist. Gleichzeitig ist für die Begründung von Wohnungseigentum stets auch ein Nutzwertgutachten erforderlich.

Als SSB erstellen wir beide Gutachten aus einer Hand – effizient, aufeinander abgestimmt und zu transparenten Konditionen.

Mehr zum Nutzwertgutachten
Kostenorientierung

Honorar-Rechner: Bauzustandsgutachten

Erhalten Sie eine erste Honorar-Orientierung für Ihr Objekt. Das verbindliche Angebot erhalten Sie nach Bekanntgabe Ihrer Objektdetails – kostenlos und unverbindlich.

Bauzustandsgutachten Kalkulator

Unverbindlicher Richtwert · Honorar netto zzgl. 20 % MwSt.

600 m²
100 m² 5.000 m²

Honorar-Richtwert (netto)

zzgl. 20 % MwSt.

Vor-Ort-Termin(e)

Unverbindlicher Richtwert. Das tatsächliche Honorar wird individuell nach Objektbesichtigung und Unterlagensichtung vereinbart.

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Gerne erstellen wir das Bauzustandsgutachten nach § 37 Abs. 4 WEG für Ihre Liegenschaft – einzeln oder im Paket mit dem Nutzwertgutachten. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Ersteinschätzung.